V. Stornierung, Warenrücknahme
Die Stornierung von Bestellungen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers zulässig. Der Lieferer ist berechtigt, zur Abgeltung seiner allgemeinen Unkosten 25% des Vertragspreises ohne Schadensnachweis zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behält sich der Lieferer vor. Die Rücknahme bereits gelieferter Waren erfolgt nur, wenn diese dem Lieferer in mangelfreiem Zustand frei Werk zur Verfügung gestellt werden.
VI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht
1. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist Schönborn.
2. Gerichtsstand für alle diesem oder über diesen Vertrag entstehenden Streitigkeiten auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse - ist Schönborn. Der Lieferer ist auch berechtigt, den Besteller an seinem Hauptsitz oder jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Ist der Besteller kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
3. Es gilt das am Sitz des Lieferanten geltende Recht. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar.
4. Angaben, etwa in Broschüren, Prospekten, Katalogen, Preislisten etc. werden ohne besondere Vereinbarung nicht Vertragsinhalt. Sie enthalten keine rechtlich bindenden Erklärungen und begründen insbesondere nicht die Annahme zugesicherter Eigenschaften, sonst eigenständiger Zusagen oder konkreter Handlungsanweisungen. Dies gilt auch für die Verwendung von Norm- oder Konformitätskennzeichnungen.
5. Werden Bestellungen oder Korrespondenzen nicht in deutscher Sprache geführt, sind maßgeblich für die Bestimmung des Vertragsinhaltes die Dokumente in deutscher Sprache. Für Übersetzungsfehler übernehmen wir keine Haftung.
B. Ausführung der Lieferung
I. Lieferfristen, Liefertermine
1. Von der Auftragsbestätigung des Lieferers abweichende Lieferfristen und -termine sind für den Lieferer nur verbindlich, wenn er diese nachträglich schriftlich bestätigt hat.
2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferers, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen, Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk, sie gelten
auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden des Lieferers nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
3. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet der Rechte des Lieferers aus Verzug des Bestellers - um den Zeitraum, während dessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag im Rückstand ist, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
Teillieferungen sind zulässig.
4. Bei Verzug des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung zu gewähren, dass er nach Abbau dieser Frist die Annahme der noch nicht erfolgten Lieferung ablehne und vom Vertrag zurücktrete. Hinsichtlich etwaiger bis zum Ablauf der Nachfrist erfolgter Teillieferungen wird der Rücktritt vom Vertrag jedoch nur wirksam, wenn der Besteller ein berechtigtes Interesse an der Rückgängigmachung des Vertrages auch hinsichtlich dieser Teillieferungen hat.
5. Entsteht dem Besteller durch einen vom Lieferer verschuldeten Lieferverzug ein Schaden, so kann er eine Entschädigung verlangen. Diese darf die Höhe des erlittenen Schadens nicht übersteigen, höchstens aber jede volle Verzugswoche 0,5 v.H. und insgesamt nicht mehr als 5 v.H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung betragen,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche sind, gleich welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
II. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbedingungen
1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zuschreiben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles der Lieferung ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und
Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Ausschuss wichtiger Bauteile, Feuer, Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder Transportes und sonstige unvorhergesehene Hindernisse gleich, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, und zwar einerlei, ob sie bei dem Lieferer, seinem Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferanten eintreten.
2. Der Besteller kann von dem Lieferer die Erklärung verlangen, ob er innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten will. Erklärt sich der Lieferer innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Besteller seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung zurücktreten.
3. Die dem Lieferer gegenüber abgegebene Erklärung seines Vorlieferanten oder Unterlieferers über die ihm eingetretenen Umstände gemäß Ziffer 1 gilt als ausreichender Beweis, dass der Lieferer an der Lieferung behindert ist.
III. Versand und Gefahrenübergang
1. Der Lieferer bestimmt den Spediteur oder Frachtführer. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung - unter Ausschluss jeder Haftung - der Wahl des Lieferers überlassen. Wird der Lieferer als Spediteur tätig, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
2. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Anderenfalls ist der Lieferer berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach freiem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
Bei frachtfreier Lieferung ist das Transportmittel sofort zu entladen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Mit Meldung der Versandbereitschaft, sofern diese unterbleibt oder nicht zugeht spätestens mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder mit Verladung auf Fahrzeuge des Lieferers - und zwar auch bei frachtfreier Lieferung - geht in jedem Falle die Gefahr auf den Besteller über.
4. Bei Lieferung frei Verwendungsstelle hat der Besteller für einen freien und gesicherten Transportweg Sorge zu tragen. Das Abladen obliegt dem Besteller, der am angekündigten Liefertag die Anlieferung abzuwarten hat; anderenfalls erfolgt das Abladen und Stapeln bzw. Einlagern auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
5. Bei Vorliegen von Mängeln an Liefergegenständen sind diese gleichwohl von dem Besteller unbeschadet seiner Rechte nach Art. BV entgegenzunehmen, sofern sie der Lieferer nicht grobfahrlässig verursacht.
6. Werden Versicherungen auf Wunsch des Bestellers abgeschlossen, so hat er deren Kosten zu tragen.
7. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich nach Empfang der Sendung Transport- oder Lagerschäden mitzuteilen und ihm auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Geltendmachung bei der Versicherung zu übersenden. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung nicht auf Wunsch des Bestellers abgeschlossen wurde.
Verletzt der Besteller diese Verpflichtung, so hat er dem Lieferer hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
8. Wird eine dem Lieferer obliegende Absendung von Versanddokumenten oder anderen Belegen schuldhaft von ihm verzögert, so haftet er für die Folgen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
IV. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Für Lieferungen und Leistungen des Lieferers beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Gefahrenübergang. Für Fremderzeugnisse haftet der Lieferer nur in dem Umfang, wie seine Vorlieferanten ihm gegenüber haften und leisten.
2. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
3. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller oder seine Beauftragten ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
4. Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen; die hierbei feststellbaren Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen schriftlich zu rügen.
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