A. Allgemeine Bestimmungen
I. Angebot, Bestellung
1. Die Angebote des Lieferers (Schönborner Armaturen GmbH) sind freibleibend.
2. Der Lieferer behält sich vor, eine Annahme einer Bestellung von der Eröffnung einer unwiderruflichen Bankgarantie abhängig zu machen. Die Annahme der Bestellung und sonstige Vereinbarungen werden für den Lieferer erst durch seine schriftliche Bestätigung verbindlich. Nachträgliche Änderungen und Nebenabreden bedürfen der
schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
3. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung wirksam. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Lieferer ihnen nach Eingang bei ihm nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen.
4. Diese Bedingungen gelten auch für alle in Zukunft mit dem Lieferer getätigten Abschlüsse, Vereinbarungen, Lieferungen, Leistungen und Beratungen.
5. Nichtanerkennung von abweichenden Auftragsbestätigungen und Rechnungen müssen innerhalb von 14 Tagen schriftlich erfolgen. Die Nichtanerkennung von Rechnungen entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung.
6. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen u. dgl.) behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie zur Weitergabe bestimmt sind. Andernfalls sind sie dem Lieferer auf Verlangen zurückzugeben.
7. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
8. Der Besteller bleibt für von ihm übergebene Zeichnungen, Pläne und sonstige technische Unterlagen auch dann allein verantwortlich, wenn diese vom Lieferer genehmigt werden.
II. Preise
1. Die Preise verstehen sich ab Werk, netto Kasse zuzüglich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer. Das Rechnungsdatum ist identisch mit dem Datum der Auslieferung;
Ausnahmen bedürfen der gegenseitigen Vereinbarung.
2. Die Preise des Lieferers sind auf Basis EUR kalkuliert. Bei Verkäufen in anderer Währung trägt der Besteller vom Vertragsabschluss an das Risiko. Es gilt der am Tage der Ausstellung der Auftragsbestätigung in Deutschland notierte Kurs.
3. Gemäß den Listenpreisen der Vorlieferanten zulässige Nachbesserungen, Preiserhöhungen und Angaben berechtigen den Lieferer gleichfalls zur Nachbesserung. Alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Besteller zu tragen. Alle nach Vertragsabschluß eingetretenen übrigen Kostenerhöhungen (Material-, Lohn-, Energiekosten usw.) berechtigen den Lieferer im Rahmen der Gesetze zur Nachbesserung.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Frist bzw. zu den vereinbarten Terminen an den Lieferer bar ohne Abzug oder durch Überweisung auf dessen Konto zu erfolgen, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mangelrüge unter der Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung. Die Zurückbehaltung ist nicht statthaft.
2. Die Rechnungen des Lieferers sind zahlbar netto innerhalb 30 Tage ab Rechnungsdatum bzw. innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist.
3. Schecks und bei der Bundesbank rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nimmt der Lieferer nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und zahlungshalber herein. Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages gutgeschrieben, an welchem der Lieferer endgültig über den Gegenwert verfügen kann. Sämtliche sich hieraus ergebende Kosten und Auslagen gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Bankzinsen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Alle Forderungen des Lieferers werden unabhängig von der Laufzeit herangenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem Lieferer Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ist der Lieferer auch berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bis zur Erfüllung seiner Forderungen kann der Lieferer außerdem, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und auf Kosten des Bestellers die Rückgabe der Ware verlangen oder sich in ihren Besitz setzen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ein ähnliches Recht zusteht. Der Lieferer ist berechtigt, die zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstandener Kosten zu verwerten.
6. Kann der Lieferer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beträgt sein pauschalierter Schadenersatzanspruch 10% des Kaufpreises, ohne dass er zum Nachweis des Schadens verpflichtet ist. Der Besteller hat jedoch berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
IV. Eigentumsvorbehalte
1. Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten, die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumswerte der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferer. Die entstehenden Miteigentumsrechte des Lieferers gelten als Vorbehaltsware.
3. Der Besteller darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und so lange er dem Lieferer gegenüber nicht in Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß
Ziff. 5 auf den Lieferer übergehen. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Schiffen oder in mit Gebäuden verbundene Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Besteller gleich.
4. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen den Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte entstehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten anstelle des Veräußerungserlöses und im selben Umfang ebenfalls von ihm im voraus an den Lieferer abgetreten.
5. Wenn der Lieferer den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn er dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
6. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung auch aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse des Bestellers eingegangen ist.
7. Verfügungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, darf der Besteller über die Vorbehaltsware nicht treffen oder zulassen.
8. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Sturm, Leitungswasser und Einbruchdiebstahl zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
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